Die Maklercourtage
Für viele Wohnungssuchende war sie immer etwas abschreckend und manchmal auch unverständlich, da der Kosten- Nutzen-Faktor wohl nicht immer klar erkennbar war: die Maklercourtage.
Ab heuer, 2015, ist damit Schluss, denn das „Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ wurde verabschiedet. Kurz gesagt: „Wer bestellt, bezahlt auch!“ In den allermeisten Fällen wird dadurch der Vermieter mit der Maklercourtage belastet, anstatt wie vorher der Mieter.

Provisionen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar
Dies wird in manchen Fällen sogar eine Schwemme verursachen, da durch den Wegfall der Provision viele Wohnungsangebote jetzt lukrativer für Suchende werden. Sehr zum Nachteil der Vermieter, die ja dann neben den Mehrkosten auch noch mit mehr Wohnungssuchenden zu tun haben werden.
Hier kommt dann wieder der Immobilienmakler ins Spiel, der auf diese Art von Arbeit spezialisiert ist und zur wahren Entlastung werden kann. Vermieter brauchen und dürfen übrigens die Maklerkosten weder direkt noch indirekt an die Mieter abschieben, da dies gesetzlich verboten ist und sie außerdem als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Immobilienkäufe und –verkäufe bleiben vom Bestellerprinzip weiterhin unberührt.

Dämpfung des Mietanstiegs
Ein weiterer Teil des neuen Gesetzes betrifft die „Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“, gemeint ist damit die „Mietpreisbremse“. Die betroffenen Gebiete müssen noch von den einzelnen Bundesländern festgelegt werden, in denen dann bei Neuvermietung nur noch eine ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent aufgerufen werden darf. Davon ausgeschlossen sind Neubauten.
Alles spricht also für eine mieterfreundliche Regelung. Hoffen wir, dass auch alle Vorgaben erfolgreich umgesetzt werden.

 

Kritik:


„Unechtes Bestellerprinzip“
Im deutschen Immobilienverband IVD glaubt man, dass es künftig kaum zu Situationen kommen werde, wo der Mieter als Wohnungssuchender die Provision zahlt. Grund dafür ist die ebenfalls im Gesetz verankerte Regelung, die besagt, dass eine Provision dann nicht mehr kassiert werden darf, sobald das Objekt bereits zuvor vergeblich einem Interessenten angeboten wurde.

Einerseits sei in Fällen, wo Makler auf ihren Bestand an Wohnungen zurückgreifen, wenn ein Suchender sich meldet, oft nicht klar, wer nun der Auftraggeber sei, heißt es. Andererseits könnte eine Konsequenz sein, dass Makler keine Aufträge von Suchenden mehr annehmen würden. Denn das Risiko, dass die Wohnung dem Suchenden nicht zusagt und der Makler wegen dieser Regelung die Wohnung auch keinem anderen mehr provisionspflichtig anbieten könne, sei schlicht zu hoch, meint IVD-Präsident Jens-Ulrich Kießling, der auch von einem "unechten Bestellerprinzip" spricht.

Und natürlich befürchtet man im IVD auch, dass Vermieter ihre Wohnungen schlicht und einfach wieder selbst auf dem Markt anbieten könnten. Die Makler würden dann das Nachsehen haben.

Auswirkung auf Befristungen
Befürchtungen von Mieterschützern, es könne künftig leicht zu "Umgehungsgeschäften" kommen, stehen ebenfalls im Raum. Ein Makler könnte versuchen, einem Mieter bloß vorzutäuschen, dass er die Wohnung in seinem Auftrag gesucht und gefunden hat, bereits zuvor aber "heimlich" von einem Vermieter engagiert worden sein. Für solche Fälle sind allerdings empfindliche Geldstrafen vorgesehen.

Wie man mit all diesen Szenarien in Deutschland umgeht, wird in Österreich wohl mit Argusaugen beobachtet werden. Schließlich wird das Bestellerprinzip auch hier regelmäßig gefordert.


Quelle 1: http://www.remax-classic-lu.de/blog/p/was-ist-das-bestellerprinzip-und-ab-wann-gilt-es-
Quelle 2: http://derstandard.at/2000012267207/Deutschland-fuehrt-Bestellerprinzip-ein